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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gemäß EU-Richtlinie 2013/11/EU Quelle (Auszug): www.haendlerbund.de Hinweisblatt zu den gesetzlichen Informationspflichten nach ODR-Verordnung hinsichtlich alternativer Streitbeilegung Nicht alle Informationspflichten sind seit dem 09.01.2016 zu erteilen. Ebenso betreffen die Informationspflichten nicht alle Online-Händler. 1. Keine Informationspflichten nach ODR-Verordnung Die Informationspflichten der ODR-Verordnung haben nur Online-Händler zu erteilen, die Online-Kaufverträge / Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Informationen müssen von den Unternehmern nicht erteilt werden, wenn -> sich die Webseite ausschließlich an Unternehmer richtet -> die Webseite lediglich Präsentationen vornimmt, d.h. über die Webseite erfolgt kein Verkauf (Ausschlussgrund betrifft nicht Webseiten mit Bestellmöglichkeit via E-Mail, Fax, Telefon usw., welche lediglich keinen Warenkorb besitzen – „Online-Shop ohne Warenkorb“)
© Händlerbund e.V. (erstellt von Rechtsanwältin Peggy Sachse, LL.M. (Wien), Stand: 30.03.2016) Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe des Hinweisblattes an Dritte ist zulässig, soweit hieran keine Änderungen vorgenommen werden und insbesondere der Urheberhinweis nicht entfernt wird. |
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